Organe

Informationen über Gemeindeausschuss und Gemeinderat, einschließlich der Einberufungen, der Aufzeichnungen von Sitzungen und der Protokolle.

Erkunden Sie die Einträge

Aufwertung Toblacher See

Aufwertung Toblacher See

Bürgermeister

Bürgermeister der Gemeinde Toblach.

Gemeindeausschuss

Der Gemeindeausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und aus 5 Referenten. Die Wahl des Gemeindeausschusses durch den Gemeinderat erfolgt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist auf Vorschlag des Bürgermeisters in öffentlicher Sitzung und in offener Abstimmung in einem einzigen Wahlgang.  In den Gemeindeausschuss können auch Bürger gewählt werden, die nicht dem Gemeinderat angehören.  Ihre Anzahl darf die Hälfte der Ausschussmitglieder und jedenfalls die Hälfte der einer jeden Sprachgruppe zustehenden Sitze im Ausschuss nicht übersteigen. Sie müssen die Voraussetzungen der Vereinbarkeit und der Wählbarkeit zum Ratsmitglied und zum Referenten erfüllen. Der Gemeindeausschuss wird vom Bürgermeister einberufen.  Die Sitzungen des Gemeindeausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuss führt sämtliche Verwaltungsakte aus, die nicht dem Rat vorbehalten sind und nicht in die Zuständigkeiten des Bürgermeisters fallen; er führt die allgemeinen Anweisungen des Rates aus und legt dem Rat eigene Vorschläge und Anregungen vor. Der Ausschuss führt zudem sämtliche Akte und Maßnahmen mit verwaltungstechnischem Charakter aus, einschließlich jener, welche die Gemeinde gegenüber Außenstehenden verpflichtet, und ist befugt dieselben dem Bürgermeister, einem Referenten, dem Gemeindesekretär oder an die Beamten der mittleren Führungsebene zu übertragen.

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist das politisch-administrative Leitungs- und Kontrollorgan der Gemeinde. In der Gemeinde Toblach besteht der Gemeinderat aus dem Bürgermeister und 17 Ratsmitgliedern. Vorbehaltlich der spezifischen Regelung durch die Geschäftsordnung, sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich. Die dem Gemeinderat zugewiesenen Funktionen können, auch hinsichtlich einzelner Angelegenheiten, nicht anderen Organen übertragen werden. Der Gemeinderat beschließt die allgemeinen Grundsätze nach denen die Verwaltung geführt wird. Er überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde. In Ausübung seiner gesetzlichen Kontrollfunktion wacht der Gemeinderat darüber, dass die Zielsetzungen hinsichtlich Unparteilichkeit, Durchsichtigkeit, Bürgernähe, Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Korrektheit der Verwaltung gewährleistet werden und trifft hiezu die von den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen. Die Obliegenheiten des Gemeinderates sind: Beschlüsse über die im Artikel 49 des des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2 in geltender Fassung angeführten Angelegenheiten und Sachbereiche; Beschluss über die Maßnahmen im Verfahren zur Aufnahme des Gemeindesekretärs sowie die Ernennung desselben; Beschluss die Ernennung des Volksanwaltes und die Festlegung der bezüglichen Amtsentschädigung; Beschluss über die Festlegung der den Stadt- und Ortsviertelräten zu delegierenden Sachgebiete; Ehrungen und im besonderem die Verleihung der Ehrenbürgerschaft; in Ermangelung anderslautender Bestimmungen, die Bestellung von sämtlichen Kommissionen, Beiräten und ähnlichen Gremien der Gemeinde, sofern die sprachliche und/oder politische Minderheit vertreten sein muss, ausgenommen die Bewertungskommissionen für Stellenausschreibungen; Gegenstände, die vom Ausschuss zum beschließen vorgelegt werden; Beschlusss über die Vorprojekte von öffentlichen Arbeiten deren Ausmaß 250.000 Euro (reine Baukosten) überschreiten; Beschluss über die Anpassung und Änderung der programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte; Der Gemeinderat überprüft anlässlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages oder des Rechnungsabschlusses die Durchführung der programmatischen Erklärungen hinsichtlich der im Laufe des Mandats zu realisierenden Initiativen und Projekte.

Fachkommission für die Zulässigkeit von Volksbefragungen

In den Gemeinden der Provinz Bozen wird die Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit und damit die Zulässigkeit der Volksabstimmung auf der Grundlage der Bestimmungen der einzelnen Gemeindesatzungen und -verordnungen von einer Kommission bewertet, die gemäß den Bestimmungen laut Art. 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 18. November 2005, Nr. 11 zusammengesetzt ist. Die Mitglieder der Kommission für die Abwicklung der Volksabstimmungen werden vom Rat der Gemeinden nach Einvernehmen zwischen dem Rat der Gemeinden, dem Präsidenten des Landesgerichtes Bozen, dem Präsidenten der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen und dem Präsidenten der Autonomen Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtes ernannt, wobei je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vom Sekretär des Rates der Gemeinden unter den drei von einem jeden der genannten Gerichtspräsidenten vorgeschlagenen Namen ausgelost werden. Die Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, der die Sitzungen einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter. Sie entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit und führt ihre Tätigkeit unter Einhaltung der in den jeweiligen Gemeindeverordnungen vorgesehenen Fristen aus. Die Kommission ist für alle Volksabstimmungen auf Gemeindeebene zuständig und wird für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates ernannt. Die Kosten für die Kommission gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinde.