Kommission im Sinne des Art. 130 des L.G. Nr. 13/1998 i.g.F. (Unbewohnbarkeitserklärungen)

Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen der Gemeinde Toblach

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Beschreibung

Die Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen ist von Art. 130 des L.G. vom 17.12.1998, Nr. 13 vorgesehen. 

Für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon - aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen - ist der Bürgermeister zuständig; diese gilt in jeder Hinsicht und muss dem Gutachten der Kommission  für Unbewohnbarkeitserklärungen entsprechen, die zusammengesetzt ist aus:

  • einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört
  • einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist - oder einem solchem des Wohnbauinstitutes

Art der Organisation

Kommissionen

Adresse

GRAF-KÜNIGL-STRASSE 1, 39034 TOBLACH

Orte

Gemeinde Toblach

GRAF-KÜNIGL-STRASSE 1, 39034 TOBLACH

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Zuletzt aktualisiert: 01.08.2025, 08:15 Uhr