Die Zusammensetzung, die Ernennung und die Ersetzung der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten für die Beschlussfassung der GKRL sowie der Vorsitz derselben sind durch Artikel 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, geregelt.
Den Vorsitz der GKRL übernimmt der Bürgermeister oder dessen Vertretung und bei Verhinderung des Vorsitzenden das jeweilige Ersatzmitglied.
Die GKRL in vollständiger Zusammensetzung laut Artikel 4 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018 gibt in folgenden Fällen ihre begründete Stellungnahme ab:
im Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms und des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 53 des LG Nr. 9/2018 und im Verfahren zur Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft laut Artikel 54 Absätze 1 und 2 des LG Nr. 9/2018;
im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Gefahrenzonenplans laut Artikel 56 und Artikel 53 des LG Nr. 9/2018;
im Verfahren zur Genehmigung oder Änderung des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans und Neugestaltungsplans laut Artikel 60 des LG Nr. 9/2018;
im Verfahren zum Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden an einem anderen Standort laut Artikel 17 Absatz 4 dritter und vierter Satz des LG Nr. 9/2018, wobei diese begründete Stellungnahme bindend ist;
im Verfahren für die vollständige oder teilweise Umwandlung bestehender Baumasse in Abweichung von den geltenden
Planungsinstrumenten gemäß Artikel 36 Absatz 2 des LG Nr. 9/2018.
Die "Gemeindekommission für Raum und Landschaft" gemäß Art. 4 des L.G. Nr. 9/2018 wurde vom Gemeinderat in der Sitzung vom 28.06.2021 mit Beschluss Nr. 24/R eingesetzt und besteht aus folgenden Mitgliedern:
| effektive Mitglieder | Name |
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a) | Sachverständige für Baukultur | Dorothea Aichner
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b) | Sachverständiger für Forstwissenschaften | Georg Tschurtschenthaler |
c) | Sachverständiger für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften | Corrado Picchetti |
d) | Sachverständiger für Raumplanung | Karl Höller |
e) | Sachverständiger für Landschaft, der von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird | Markus Tauber |
f) | Sachverständige für Naturgefahren | Marianne Erlacher |
| Ersatzmitglieder | Name |
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a) | Sachverständige für Baukultur | Yvonne Kreithner |
b) | Sachverständiger für Forstwissenschaften | Edaurd Winkler |
c) | Sachverständiger für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften | Antonio Bovenzi |
d) | Sachverständiger für Raumplanung | Gerhard Mahlknecht |
e) | Sachverständiger für Landschaft, der von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird | Enrico De Domenicis |
f) | Sachverständige für Naturgefahren | Rosa Wellenzohn |
Zur Vorsitzenden der von Art. 68 des L.G. 9/2018 vorgesehenen “Gemeindekommission für Landschaft”, welche sich aus den Mitgliedern laut Art. 4, Absatz 2, Buchstaben a), b) und e) des L.G. Nr. 9/2018 zusammensetzt und welche auch die Aufgaben und Befugnisse der Sektion Bauwesen der GKRL wahrnimmt, wurde in derselben Sitzung, Beschluss Nr. 25/R, die Sachverständige für Baukultur (Arch. Dorothea Aichner) ernannt und bei dessen Abwesenheit das entsprechende Ersatzmitglied (Arch. Yvonne Kreithner).